
Da es auch einschneidende Änderungen bei Bezug von Arbeitslosengeld gegeben hat, sollte man in jedem Falle bei Ausspruch einer Kündigung sofort zum Arbeitsamt gehen und sich, wenn man nicht gegen die Kündigung vor Gericht vorgehen will, dort schriftlich bestätigen lassen, daß kein Sperrzeit angeordnet wird. Zur Zeit ist zu beobachten, daß bei den meisten Kündigungen automatische Sperren vom Arbeitsamt verhängt werden, Es empfiehlt sich auch hier kompetenten Rechtsrat einzuholen. Hierbei sollte man darauf achten, daß der betreffende Ratgeber (z.B. Rechtsanwalt) auch mit dem Sozialrecht vertraut ist. Man soll insbesondere den Ratgeber direkt auf die Auswirkungen einer Kündigung in Bezug auf Arbeitslosengeld, Sozialversicherung etc. ansprechen und gezielt um Rat fragen. Nur wenn man konkret fragt ist der Anwalt zu einer entsprechenden Beratung verpflichtet und haftet eventuell, wenn aufgrund einer falschen Beratung der Arbeitnehmer einen Rechtsnachteil erleidet.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Meldung beim Arbeitsamt.
Der Arbeitnehmer, dem gekündigt wird muss sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt melden, macht er das nicht, wird das Arbeitslosengeld zunächst gekürzt. Entsprechendes gilt bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.